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Staatsleistungen - ein Teil der Einnahmen

Staatsleistungen, Entgelte und Fördermittel

© V. Rahn, mdhsStaatsleistungenMit den Einnahmen, zu denen auch Staatsleistungen gehören, ermöglicht die evangelische Kirche vielfältiges kirchliches Leben und unterhält architektonische Kulturschätze

Fakten über Entgelte, Fördermittel und Staatsleistungen

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau erhält 82 Prozent, also mehr als vier Fünftel ihrer Mittel, aus der Kirchensteuer. Diese Einnahme ist ihre mit Abstand wichtigste Finanzierungsquelle. Daneben fließen der EKHN weitere Mittel zu, die von manchen Kritikern pauschal als „Subventionen“ oder „Staatsleistungen“ bezeichnet werden. Nicht immer wird dabei präzise argumentiert. Zu unterscheiden sind hier nämlich drei Posten:

  1. Entgelte für soziale Dienste, welche die Kirchen im Auftrag der Gesellschaft erbringen (Subsidiaritätsprinzip)
  2. Fördermittel, die allen gemeinnützigen Organisationen gleichermaßen zur Verfügung stehen
  3. Historisch begründete Staatsleistungen

Staatsleistungen für die EKHN 2023

Aktuelle Staatsleistungen für die EKHN: 16,9 Mio Euro
Aus Hessen: 9,23 Mio. Euro
Aus Rheinland-Pfalz: 7,65 Mio. Euro
Bei Einnahmen, inbesondere aus der Kirchensteuer von über 600 Mio Euro 

1. Entgelte für Leistungen nach dem Subsidiaritätsprinzip

Um die gesellschaftliche Vielfalt im Sozialbereich zu fördern, hat sich die Bundesrepublik Deutschland entschieden, soziale und medizinische Aufgaben nicht unbedingt selbst zu erfüllen. Sie gewährt anderen – nichtstaatlichen – Anbietern den Vorrang. Dies wird „Subsidiaritätsprinzip“ genannt und begründet, warum viele Maßnahmen der Daseinsfürsorge von freien Wohlfahrtsverbänden übernommen werden.

Zu ihnen zählen neben der EKHN und ihrer Diakonie auch die Caritas, das Rote Kreuz, der Paritätische und andere Wohlfahrtsverbände mehr. Sie konkurrieren jeweils darum, wer als Dienstleister für den Staat die Projekte durchführen darf. Dabei wird jedes Projekt – seien es Kindertagesstätten, Beratungsstellen oder Krankenhäuser – mit den zuständigen öffentlichen Stellen einzeln verhandelt. Entsprechend ist die finanzielle Beteiligung der EKHN jeweils unterschiedlich. Sie reicht von null bis zu über 50 Prozent der direkten Kosten. Indirekte Kosten wie Fachaufsicht, Controlling und Verwaltung trägt die EKHN in allen Fällen mit. Zudem ist sie oft in der Lage, durch die Mitarbeit Ehrenamtlicher sowie mithilfe von Spenden und Kollekten zusätzliche Angebote zu machen.

2. Fördermittel

Die Kirchen sind Nutznießer öffentlicher Förderung – wie viele andere Institutionen auch. Das ist auch der Grund, warum die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Steuererklärung abgezogen werden kann. Dies ist kein Privileg der Kirchen, sondern ein Verfassungsrecht, das auch für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und andere Institutionen gilt. Solche Steuervergünstigungen kommen allen Steuerpflichtigen zugute, die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements denen etwas abgeben, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Bildung ist eine staatliche Aufgabe. Deshalb finanziert der Staat die akademische theologische Ausbildung an den Universitäten, wie er auch die Ausbildung in anderen Bereichen wie Wirtschaft, Kultur, Verwaltung und vielen anderen übernimmt. Die Kirchen nehmen also auch hier nur Rechte in Anspruch, die andere ebenfalls genießen.

Zuschüsse für kirchliche Arbeit, zum Beispiel im Ausland, sind keine staatliche Förderung der Institution Kirche. Sie fördern vielmehr deren Maßnahmen wie etwa Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe. Die Kirchen helfen hier dem Staat, seine internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, und greifen dabei auch erheblich auf eigene und gespendete Mittel zurück.

3. Staatsleistungen aus Hessen und Rheinland-Pfalz

In der Diskussion zu Staatsleistungen für die Kirchen spielen komplexe Aspekte eine Rolle. Informationen dazu bieten die Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQs), welche die EKD zusammen gestellt hat.
EKD: FAQs zu Staatsleistungen (PDF)

Mehrere Millionen Euro erhält die EKHN an sogenannten Staatsleistungen vom Land Hessen, weitere sechs Millionen aus Rheinland-Pfalz. Das ist ein geringer Prozentsatz der EKHN-Einnahmen – wenig im Vergleich zu vielen anderen Landeskirchen. Die Staatsleistungen sind kein Zuschuss und auch keine Subvention des Staates an die Kirchen. Vielmehr werden mit ihnen die Kirchen für historische Enteignungen und damit einhergehende Vermögenseinbußen entschädigt. Heute wirken sie sich im Haushalt der EKHN als Hilfe zur Finanzierung guter Arbeit zum Wohl vieler Menschen aus.Die Ursprünge dieser heutigen Staatsleistungen in Deutschland sind über 1.000 Jahre alt und fußen in der Rechtsordnung, die Karl der Große dem Frankenreich gab. Darin erhielten die regionalen Grundherren das Recht, auf ihrem Gebiet Kirchen zu bauen und Priester einzustellen. Damit war das Prinzip der Territorialkirchen geboren, aus dem später die Landeskirchen hervorgingen. Im Mittelalter entwickelten sich Bistümer und Klöster allmählich selbst zu bedeutenden Grundherren, indem sie durch Schenkungen, Spenden und Abgaben etwa ein Drittel des Grundes in ihren Besitz brachten. Ein kompliziertes Geflecht zwischen geistlicher und weltlicher Macht entstand.

Staatsleistungen zur Reformationszeit

Die Reformationszeit brachte für dieses System einen tiefen Einschnitt, denn die jetzt protestantisch gewordenen Fürsten bestimmten für ihre Untertanen den neuen Glauben, lösten die meisten Klöster auf und führten kirchlichen in landesherrlichen Besitz über. Mit den dadurch erzielten Einkünften finanzierten sie zum Teil eigene Vorhaben und zum Teil auch reformatorische Anliegen wie zum Beispiel Armenfürsorge, Krankenpflege oder allgemeine Bildung. So gründete Landgraf Philipp von Hessen zum Beispiel die Universität in Marburg sowie weitere Schulen und Krankenhäuser.

Die Fürsten übernahmen die Oberaufsicht und den Schutz der evangelischen Kirchen im eigenen Gebiet. Dieses Prinzip wurde im „Westfälischen Frieden“ am Ende des 30-jährigen Krieges 1648 endgültig festgelegt. Demnach hatte der Glaube des Landesherren auch der der Untertanen zu sein: „Cuius regio eius religio“. Faktisch galten die evangelischen Pfarrer von da an als landesherrliche Beamte, auch wenn sie den größten Teil ihrer Einkünfte nach wie vor aus Ländereien (Pfarrgärten) und Abgaben sowie aus Spenden und Kollekten ihrer Gemeinden vor Ort erhielten. Auf übergemeindlicher Ebene hatten die evangelischen Kirchen keine eigenen Mittel. Sie waren mit der Landesherrschaft untrennbar verbunden.

In den katholischen Landen existierten Bistümer und Klöster erst einmal weiter und behielten auch ihren Besitz, bis Napoleon 1803 den sogenannten Reichsdeputationshauptschluss erzwang. Darin wurden mit wenigen Ausnahmen alle Kirchengüter zugunsten der deutschen Fürstentümer enteignet. Diese wiederum verpflichteten sich quasi als Entschädigung, nach dem Vorbild der Reformationszeit für die Kirchen zu sorgen – und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Denn so gern sich die Fürsten an den kirchlichen Gütern bereicherten: Die Arbeit der Kirchen wurde als wichtig für die Gesellschaft erachtet.

Industrialisierung verändert Staatsleistungem

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatte die Industrialisierung das ehemals überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaftsgefüge in Deutschland so stark verändert, dass vieles neu geregelt wurde. Dazu zählt die Einführung einer Kranken-versicherung im Jahr 1883, einer Unfallversicherung 1884 und einer Rentenversicherung 1889. Auch die Finanzierung der Kirchen wurde in diesem Umfeld neu geregelt – durch die Einführung einer Kirchensteuer. Damit entledigten sich die deutschen Staaten eines Teils ihrer alten Zahlungsverpflichtungen. Reste davon blieben aber bestehen, weil ihnen komplizierte Konstellationen zugrunde lagen. Auf staatlicher Ebene wurden sie pauschal durch die Staatsleistungen abgedeckt. Auf lokaler Ebene, etwa bei Zuschüssen zu Pfarrerbesoldung und Baulastverpflichtungen, wurden sie unter dem Begriff „Kommunalleistungen“ zusammengefasst. Sie sind deshalb zwar begründet, aber heute nicht mehr im Einzelnen vollständig dokumentiert.

Die Rechtsnachfolge für diese staatlichen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen haben die Länder schon in der Weimarer Reichsverfassung 1919 und später auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1949 übernommen. Diese Rechtsverpflichtung gilt – unabhängig vom weiterhin bestehenden Nutzen kirchlicher Arbeit und unabhängig vom Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung, der gegenwärtig abnimmt.

Leistungen für alle Zeiten?

Verfassungsrechtlich ist festgelegt: Die Staatsleistungen, die im August 1919 rechtsbegründet bestanden, sollen abgelöst werden. Ablösung bedeutet: eine einseitige Aufhebung des Leistungsverhältnisses gegen Entschädigung. Dies legt bereits der Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung fest, den das Grundgesetz der Bundesrepublik ebenfalls übernahm. Darin wird auch das Verfahren beschrieben. Demnach muss zunächst der Bund eine Grundsatzgesetzgebung vorlegen, die dann durch Landesgesetzgebung umgesetzt werden kann. Entsprechendes sieht der Vertrag des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen aus dem Jahr 1960 in seinen Paragrafen 7 – 9 auch vor. Dies konnte allerdings bislang noch nicht umgesetzt werden, da es bis heute noch keine entsprechende Grundsatzgesetzgebung des Bundes gibt. Die Verpflichtungen bestehen also weiter, denn in einem Rechts-staat erlöschen unbefristete Rechtstitel nicht einfach dadurch, dass sie alt sind.

In vielen Kommunen, die früher noch Baulasten für Kirchengebäude zu tragen hatten, ist eine solche Ablösung längst in gutem Einvernehmen geschehen. Die EKHN hat solchen Initiativen bislang stets zugestimmt. Die Kirchen stehen also zum Gespräch für eine angemessene Lösung bereit. Bis dahin sichern die Staatsleistungen in den Kirchen viele Angebote, die der Gesellschaft zugutekommen.

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Gut:
Das heißt für mich -
frei und befreit von allem,
was ich aus Angst und Ärger tief
in mir vergraben habe.

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